Justiz

Wir haben in Wirklichkeit keine 3-Gewaltenteilung, so wie wir es in der Schule gelernt haben.

Geregelt ist dies in den Paragraphen 146/147 des Gerichtsverfassungsgesetzes.


§ 146

Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen.


§ 147

Das Recht der Aufsicht und Leitung steht zu:

1.dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz hinsichtlich des Generalbundesanwalts und der Bundesanwälte;
2.der Landesjustizverwaltung hinsichtlich aller staatsanwaltschaftlichen Beamten des betreffenden Landes;
3.dem ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten hinsichtlich aller Beamten der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks.

Fassung aufgrund der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474), in Kraft getreten am 08.09.2015.


Den obigen Paragraphen ist zu entnehmen, dass der Justizminister (Exekutive) das oberste Organ der Judikative ist. Er ist weisungsbefugt. Somit ist die Judikative keine „3. Gewalt“, da sie den Anweisungen des Justizministers Folge leisten muss.


Es ergibt sich folgende „Rangfolge“.

Bundes-Justizminister

Landes-Justizminister

Generalstaatsanwalt

Oberstaatsanwalt

Staatsanwalt


Dies glauben Sie nicht, dann zitiere ich dazu aus einem Artikel „Unfreiwillig komisch: Ein Spiegel-Zitat über das korrupte Bulgarien trifft exakt auf Deutschland zu“ von Thomas Röper, anti-spiegel.ru


Beispiele „zur Unabhängigkeit der Justiz“ gefällig?

Bitte sehr: Nehmen wir den bekanntesten Fall, die Barschel-Affäre. Es ist allgemein bekannt, dass die zuständige Staatsanwaltschaft Lübeck in dem Fall nicht ermitteln durfte, weil das schleswig-holsteinische Justizministerium das untersagt hat.

Oder nehmen wir etwas Aktuelleres: Die Berateraffäre von Ursula von der Leyen. Dort gab es einige Strafanzeigen gegen Uschi, aber passiert ist nichts. Und dass, obwohl im Untersuchungsausschuss sogar die Regierungsparteien nicht bestreiten, dass in dem Ministerium massiv gegen deutsche Gesetze verstoßen wurde, es geht dabei auch um Straftaten wie Vorteilsgewährung, Veruntreuung und so weiter. Aber kein Staatsanwalt darf in der Sache ermitteln und Uschi bleibt straffrei.

Oder noch aktueller: Nehmen wir Amthor. Der hat sich bezahlen lassen, um einer US-Firma Kontakte zur deutschen Regierung zu verschaffen. Auch da stehen Straftatbestände im Raum. Aber ermittelt die Staatsanwaltschaft? Nein, der Bundestag prüft das und wir dürfen ganz gespannt sein, was dabei wohl rauskommt.

Rauskommen wird dabei gar nichts, denn die Politiker haben sich doppelt abgesichert. Neben dem Schutz durch Paragraf 146 GVG haben sie sich auch noch einen eigenen Paragrafen im Strafgesetzbuch geschaffen. Normalsterbliche werden für Korruption gemäß den Paragrafen 331 bis 335 StGB bestraft, für Politiker gilt ein eigener Paragraf, nämlich 108e. Und wer den genau liest, der stellt fest, dass Abgeordnete in Deutschland bei Korruption straffrei bleiben. Die Details finden Sie hier.

Daher haben auch Strafanzeigen gegen Politiker keinen Sinn. Wie viele Strafanzeigen wurden in den Jahren gegen Merkel gestellt? Es wurde aber nie ein Verfahren gegen Merkel eingestellt und zwar aus einem einfachen Grund: Es wurde nie eines eröffnet. Nicht einmal das. Man hätte es ja eröffnen und dann gut begründet wieder einstellen können, aber nicht einmal das passiert.

All das ist nicht meine wirre Verschwörungstheorie, das hat sogar der Europäische Gerichtshof im Mai 2019 offiziell in einem Urteil verkündet. Deutsche Staatsanwälte dürfen seit dem keine europäischen Haftbefehle mehr ausstellen, weil der Europäische Gerichtshof festgestellt hat, dass man nicht sicher sein kann, ob ein deutscher Haftbefehl nicht in Wahrheit politische anstatt strafrechtliche Gründe hat. Wenn Sie das nicht glauben, lesen es hier – inklusive Link zur Urteilsbegründung – nach.

Und auch dafür, dass politisch begründete Haftbefehle gegen Unschuldige in Deutschland erlassen werden, gibt es Beispiele. Das aktuellste Beispiel ist Alexander Onischenko, der vier Tage bevor er eine politisch brisante Pressekonferenz geben sollte, verhaftet wurde. Er saß dann die maximal zulässige Zeit von sechs Monaten in einer deutschen JVA, ohne einen Richter zu Gesicht zu bekommen.

Wenn man das alles weiß, passt dann der vom Spiegel despektierlich geäußerte Zustandsbericht über Bulgarien auch zu Deutschland? Zur Erinnerung:

„Rechtssicherheit ist vom Wohlwollen der Machthaber abhängig, der Justizapparat steht weitgehend unter politischer Kontrolle. Korruptionsfälle werden nur selten geahndet“


Bundesrichter

Bundesrichter sind nicht weisungsgebunden, sie werden durch den Richterwahlausschuss berufen.

Der Richterwahlausschuss ist parteipolitisch besetzt.

Am Beispiel des derzeitigen Bundesverfassungspräsidenten Stefan Harbarth, CDU-Mitglied, ehemaliger CDU- Bundestagsabgeordneter, kann man erkennen „wie unabhängig“ diese gewählten Personen sind.

Er hat – unter anderem – die „Querdenken-Demonstrationen“ verboten, ganz im Sinne der Regierung!


Stefan Harbarth; Quelle:  afdbundestag.de

„Es ist absurd, dass ein aufgrund seiner Vita sehr umstrittener, ehemals führender Bundespolitiker, als in Hinterzimmern ausgekugelter Präsident des Bundesverfassungsgerichts nun über die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze entscheiden soll, die er selbst vorangetrieben, vielleicht sogar geschrieben hat.

Die Unabhängigkeit und das Ansehen der Justiz, vor allem des Bundesverfassungsgerichts, ist ein hohes Gut. Diese Grundsätze werden durch diese Besetzung mit Füßen getreten. Harbarth ist für diese Position vollkommen ungeeignet – auch wegen der Ungereimtheiten um seine Honorar-professur und die mutmaßliche Verstrickung seiner Kanzlei in Steuerhinterziehungsdelikte rund um die Cum-Ex-Kriminalität. Die Entscheidung, ihn zum Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts zu machen, beschädigt die Würde des Gerichts in großem Maße und trägt nicht zu seiner Akzeptanz bei.“


Richterwahlausschuss

Gemeinsam mit dem jeweils zuständigen Bundesministerium entscheidet der Richterwahlausschuss über die Besetzung der Richterposten an den obersten Gerichtshöfen des Bundes. In geheimer Abstimmung bestimmen sie, welche Vertreter der Judikative an Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Bundesarbeitsgericht und Bundessozialgericht Recht sprechen dürfen.

Die Anzahl der Mitglieder des Ausschusses wird durch die Anzahl der Bundesländer bestimmt. Mitglied des Ausschusses ist nämlich der für das jeweilige Fachgebiet des Gerichts zuständige Landesminister eines jeden Bundeslandes. Da es zurzeit 16 Bundesländer gibt, sind das schon mal 16 Minister beziehungsweise Mitglieder. Hinzu kommen noch einmal die gleiche Anzahl von vom Bundestag gewählten Mitgliedern, also noch mal 16 Personen. Macht insgesamt 32 Mitglieder. Die 16 vom Bundestag berufenen Mitglieder müssen übrigens nicht Abgeordnete des Bundestages sein.

Bei der Festlegung der Richterposten dürfen nur die 32 Ausschussmitglieder abstimmen. Das jeweils zuständige Bundesministerium hat kein Stimmrecht. Sein Vertreter ist aber Vorsitzender des Ausschusses und muss die Wahl vorbereiten. Daneben kann der Vertreter des Ministeriums – genau wie die Mitglieder des Ausschusses – Kandidaten vorschlagen. Am Ende muss er der Wahl außerdem noch zustimmen.

(https://www.bundestag.de/services/glossar/glossar/R/richterwahl_aussch-245530)